Preisinformation
Psychotherapie –Coaching –Training - Leistungen und Kosten
Bedingt dadurch, dass z.B. eine Ehe-Therapie oder Coaching von den Krankenkassen generell nicht übernommen werden und auch ansonsten die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Therapiemaßnahmen durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie sehr eingeschränkt sind, sind die Leistungen überwiegend als Selbstzahler zu leisten.
Dies muss jedoch kein Nachteil sein:
Ihre Vorteile als Selbstzahler
Als Selbstzahler haben Sie bei mir in der Regel keine langen Wartezeiten – das ist gerade bei akuten Krisen vorteilhaft.
- Eine Ehe-Therapie wird von den Krankenkassen nicht übernommen.
- Sie genießen absolute Diskretion (Schweigepflicht). Durch Ihren Besuch bei mir werden mögliche psychische Schwierigkeiten dadurch bei Ihrer Krankenkasse nicht aktenkundig.
Die Krankenkassen erkennen hauptsächlich (nur) drei Therapieformen an (Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie). Das Spektrum ist jedoch viel breiter. In meiner Praxis biete ich Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, um individuell auf Ihr jeweiliges Thema gezielt, lösungsorientiert eingehen zu können.
Bei mir steht nicht die Methode im Vordergrund, sondern Sie. Ich wähle für Sie die Methode aus, die zu Ihnen am Besten passt.
Sehen Sie die psychologische Arbeit als Investition in sich selbst, in Ihre ganz persönliche Weiterentwicklung, soweit in Ihre Partnerschaft. Bei Ehekonflikten ist eine Scheidung mit Sicherheit teurer.
Honorar
Einzelsitzung, Psychotherapie und Coaching
135 EUR / 90 Minuten
Paarsitzung
165 EUR / 90 Minuten
Studenten und Auszubildende erhalten Sonderkonditionen.
Das Honorar zahlen Sie bitte bei jeder Sitzung in bar. Selbstverständlich kann ich Ihnen auch gerne für mehrere Sitzungen eine Rechnung schreiben.
Terminabsage
Sollten Sie einmal einen Termin kurzfristig nicht einhalten können, besteht die Möglichkeit für Sie problemlos bis 3 Tage vorher den Termin abzusagen. Gemeinsam finden wir dann sicherlich einen passenden Ausweichtermin.
Einen später abgesagten Termin muss ich jedoch in Rechnung stellen.
Hier gilt folgende Regelung:
- 2 Tage vorher muss ich Ihnen 50 % des vereinbarten Honorars berechnen,
- 1 Tag vorher muss ich Ihnen 75 % des vereinbarten Honorars berechnen,
- am gleichen Tag muss ich Ihnen 100 % des vereinbarten Honorars berechnen.
Bei Absage am gleichen Tag, muss ich Ihnen das vereinbarte Honorar in vollen Umfang in Rechnung stellen, da mir die Möglichkeit einer weiteren Terminvergabe an einen anderen Klienten so kurzfristig nicht möglich ist.
Ergänzende Erklärung
Abrechnungen mit privaten Krankenversicherungen bzw. Zusatzversicherungen
Als Selbstzahler rechne ich direkt die erbrachten Leistungen mit Ihnen ab (Privatrechnung).
Für Selbstzahler als Mitglied einer privaten Krankenversicherung gilt grundsätzlich:
Die Kostenerstattung der psychotherapeutischen Behandlung kann von privaten Kranken- und Zusatzversicherungen für Heilpraktiker für Psychotherapie, je nach vorhandenem Tarif, anteilig übernommen werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Versicherung. Die Kostenübernahme, die Ihr Krankenversicherer in Bezug auf die Leistungen für Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt, ist von mehreren Faktoren abhängig:
a) von der Versicherung selbst
b) von Ihrem gewählten Tarif
c) von der Dauer Ihrer Mitgliedschaft bei Ihrem Versicherer
Sie erhalten eine Rechnung von mir, die Sie dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.
Für gesetzliche Versicherte gilt:
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten bei Behandlung durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie.
Ein Sonderfall kann gegeben sein, wenn der Klient nachweisen kann, dass ein regional zumutbarer Therapieplatz bei einem Kassenzugelassenen Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Zeit (mehr als drei Monate) nicht gefunden werden kann.
Genauere Details wollen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse direkt abstimmen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Kosten für Heilbehandlungen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, können, je nach Sachlage, als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) begrenzt steuerlich absetzbar sein. Nähere Informationen erhalten Sie hierzu von Ihrem Steuerberater.
Stand: 01.01.2023